Gemeinschaftsarbeit
Änderung der Satzung
Änderung der Gartensatzung 5 Abs.2
Alt:
Das Mitglied hat die festgesetzten Gemeinschaftsleistungen zu erbringen. Sofern nicht eine Befreiung durch den Vorstand vorliegt, ist für nicht geleistete Gemeinschaftsarbeit der von der Mitgliederversammlung beschlossene Ersatzbeitrag zu entrichten.
Neu:
Gemeinschaftsarbeiten ("Pflichtstunden") sind wie alle Gemeinschaftsleistungen für eine Kleingartenanlage unerlässlich. Grundlage dafür ist, dass gemäß 1 Abs.1 Nr.2 BkleinG ein Garten erst dadurch zum Kleingarten wird, wenn er in einer Anlage liegt, in der mehrere Einzelgärten mit Gemeinschaftlichen Einrichtungen zusammengefasst sind. Eine Kleingartenanlage bedarf also gemeinschaftlicher Einrichtungen. Erst die Anlageneigenschaft (und natürlich auch die Kleingärtnerische Nutzung der Parzellen) ermöglicht, eine Parzelle unter den Schutz des Bundeskleingartengesetzes zu stellen. Die Pächterpflichten (Mitgliederpflichten) werden auf sieben Stunden pro Gartenjahr (Geschäftsjahr Jan-Dez) festgesetzt. Der von der Mitgliederversammlung beschlossene Betrag wird mit der Jahresrechnung im Januar (als Gemeinschaftsarbeit ausgewiesen) in Rechnung gestellt. Durch Ableistung der Gemeinschaftsarbeit wird der von der Mitgliederversammlung beschlossene Betrag an das Mitglied zurückgezahlt. Bei nichterfüllen der Gemeinschaftsarbeit besteht kein Anspruch auf Rückvergütung der gezahlten Pflichtstunden. Die Pflichtstunden sind Kleingärtnerpflichten gemäß dem Grundsatz von Treu und Glauben ( 242 BGB), die ihre Grundlagen im Unterpachtvertrag haben.